Auch bei einem Umzug lauern Kostenfallen
Auch bei einem Umzug lauern Kostenfallen

Wenn der Umzug unnötig teuer wird

Abzocke beim Nachsendeauftrag

Wer umzieht, denkt an vieles – nur selten daran, dass selbst ein einfacher Nachsendeauftrag zur Kostenfalle werden kann. Genau darauf setzen dubiose Anbieter im Internet: Sie tarnen ihre Webseiten so geschickt, dass Verbraucher glauben, den Service der Deutsche Post zu nutzen – und zahlen am Ende ein Vielfaches des eigentlichen Preises.

In diesem Text erfahren Sie:

Täuschend echt: Die Masche hinter den Webseiten

Die Anbieter gestalten ihre Seiten bewusst im Stil der Deutschen Post. Dazu gehören die Farben Gelb und Schwarz, vertraut klingende Begriffe wie „Nachsendeauftrag online“ sowie professionell wirkende Formulare. Besonders perfide: Viele dieser Seiten erscheinen bei Google ganz oben – allerdings als bezahlte Anzeige. Manche Anbieter, die ihren Firmensitz häufig im Ausland haben, betreiben sogar mehrere Webauftritte gleichzeitig. Wer schnell klickt, landet nicht beim Original, sondern bei einem privaten Anbieter. Das Problem dabei: Diese Unternehmen erbringen meist keine eigene Leistung, sondern leiten die eingegebenen Daten lediglich an die Deutsche Post weiter. Es handelt sich also im strengen Sinn nicht um einen Betrug, denn der Nachsendeauftrag wird tatsächlich eingerichtet – allerdings zu einem deutlich höheren Preis als wenn man den Nachsendeauftrag direkt bei der Post in Auftrag gegeben hätte. Dort kostet die Dienstleistung für sechs Monate für Privatkunden 31,90 Euro und 51,90 Euro für Geschäftskunden.

Dubiose Anbieter verlangen dagegen deutlich höhere Entgelte, die zum Teil mehr als das Doppelte betragen können. Begründet wird das von ihnen damit, dass den Kunden zusätzliche Informationen zur Verfügung gestellt werden wie beispielsweise Checklisten, um einen Umzug besser planen zu können. Zum Angebot können aber auch nicht näher definierte „Persönliche Umzugsgutscheine“ oder ein „Premium E-Mail- und Telefon-Support für die gesamte Laufzeit“ gehören. Die Unternehmen bewegen sich in einer rechtlichen Grauzone. Verbraucherschützer sprechen daher nicht von Betrug, sondern von einer Kostenfalle. Denn formal kommt ein Vertrag zustande und eine – wenn auch minimale – Leistung wird erbracht.

Gerichte sind auf Seite der Verbraucher

Mehrfach haben sich Gerichte bereits mit solchen Geschäftsmodellen beschäftigt.

So stellte der Bundesgerichtshof in mehreren Entscheidungen klar, dass Internetangebote Verbraucher nicht über ihre Identität täuschen dürfen. Wenn eine Seite gezielt den Eindruck erweckt, ein offizieller Anbieter wie etwa die Deutsche Post zu sein, kann dies eine unzulässige geschäftliche Handlung darstellen. So verbietet § 5 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) irreführende geschäftliche Handlungen, die Verbraucher zu Fehlentscheidungen verleiten.

Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main entschied, dass Preise im Internet transparent und deutlich sichtbar sein müssen. Es ist nicht zulässig, Kosten im Kleingedruckten zu verstecken. Auch der Europäische Gerichtshof beschäftigte sich bereits mit solchen Internet-Kostenfallen. Er stärkte die Verbraucherrechte durch die sogenannte Button-Lösung: Verbraucher müssen demnach vor Abschluss eindeutig erkennen, dass sie eine zahlungspflichtige Bestellung abgeben. Fehlt diese Klarheit, ist der Vertrag unter Umständen nicht wirksam. Die Verbraucherzentrale Bundesverband ist wiederholt erfolgreich gegen solche Anbieter vorgegangen. Auf ihre Klagen hin untersagten Gerichte die irreführende Werbung und verschleierte Anbieteridentität sowie eine unklare Preisgestaltung.

Screenshot einer kommerziellen Webseite für Nachsendeaufträge. Die Gestaltung kann bei Nutzern den Eindruck eines offiziellen Angebots der Deutsche Post erwecken. Die Abbildung dient der dokumentarischen Einordnung im Rahmen der Berichterstattung

Screenshot einer kommerziellen Webseite für Nachsendeaufträge. Die Gestaltung kann bei Nutzern den Eindruck eines offiziellen Angebots der Deutsche Post erwecken. Die Abbildung dient der dokumentarischen Einordnung im Rahmen der Berichterstattung

Quelle: https://nachsendung.online/, abgerufen am 24.04.2026

Die Sache mit dem Widerruf

Bei seriösen Internet-Anbietern wird die Bestellung einer Dienstleistung oder eines Produkts noch einmal gemeinsam mit den Zahlungsmodalitäten zusammengefasst dargestellt, bevor der Auftrag verbindlich über einen Button ausgelöst werden kann. Ganz anders bei den Anbietern der Nachsendeaufträge. Hier wird der Auftrag schon durch einen Button ausgelöst, bevor die Zahlungsweise vom Kunden eingegeben wurde. Spätestens wenn der Kunde dann auf die Seite mit den Zahlungsmodalitäten kommt, fällt ihm auf, dass der Empfänger des Geldes nicht die Deutsche Post ist. Wer jetzt den Bestellvorgang abbricht und meint, er hätte den Auftrag noch nicht abgeschlossen, wundert sich, dass wenige Minuten später eine Auftragsbestätigung mit Zahlungsaufforderung in seinem E-Mail-Postfach landet. Sollte der Kunde widerrufen, reagiert das Unternehmen jedoch nicht. Besonders perfide: Während des Bestellvorgangs muss ein Feld angeklickt werden, dass man auf die gesetzlich vorgeschriebene Einhaltung der 14-tägigen Widerrufspflicht verzichtet, da das Unternehmen umgehend mit der Erbringung der Dienstleistung beginnen würde bzw. die Leistung bereits erbracht sei. Tatsächlich hätte vor Gericht der Verzicht auf das Widerrufsrecht wohl keinen Bestand. Zwar werden die Daten an die Deutsche Post weitergeleitet, die dann einen Nachsendeauftrag einrichtet und dem Kunden eine Auftragsbestätigung zukommen lässt. Dieser Auftrag kann dann jedoch direkt bei der Post wieder kostenfrei storniert werden. Die privaten Anbieter beginnen hingegen nun, den Kunden mit Mahnungen und Inkassodrohungen unter Druck zu setzen. Nach relativ kurzer Zeit übernimmt ein Inkassobüro die Forderung, die nun noch einmal durch die eigenen Gebühren deutlich angestiegen sind. Es folgen unzählige Mails, Briefe und sogar Telefonanrufe, um der Forderung Nachdruck zu verleihen. Man gibt vor, nun gerichtliche Schritte einzuleiten. Es wird sogar gedroht, dass der vermeintlich säumige Schuldner vor einem Gericht im Ausland – etwa in Dubai – erscheinen muss, da dort das Unternehmen seinen Sitz hat. Hier sollte man sich nicht einschüchtern lassen, rät die Verbraucherberatung Hamburg. Ihr sei kein Fall bekannt, in dem die Unternehmen tatsächlich vor Gericht gehen würden, denn das wäre für sie selbst mit einem großen Risiko wegen ihrer Geschäftspraktiken verbunden. In der Regel würden die Mahnungen nach einiger Zeit aufhören. Sollte man wider Erwarten einen gerichtlichen Mahnbescheid erhalten, sollte man innerhalb von zwei Wochen widersprechen. Hierbei bieten die Verbraucherberatungen ihre Unterstützung an.

TE (24.06.2026)

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