Die meisten Menschen wissen: Wer Musik- und Videotauschbörsen nutzt, kann rechtlich belangt werden, wenn er urheberrechtlich geschützter Content illegal verbreitet. Spezialisierte Anwaltskanzleien besorgen sich über Gerichte die IP-Adressen, identifizieren die Nutzer und mahnen diese ab. Das kann für den Einzelnen teuer werden. Mit dem Aufkommen der Streaming-Portale für Musik und Video hat das illegale Filesharing jedoch an Bedeutung verloren. Dafür haben Urheberrechtsverletzungen in den sozialen Medien stark an Bedeutung gewonnen. Hier werden täglich riesige Mengen an Content veröffentlicht. Dabei werden oft eigene Medien wie Fotos, Videos oder Musik mit fremdem Material zu neuem Content verbunden. Wenn sie nicht genau hinschauen, welche Lizenzbedingungen für das fremde Material gelten, bewegen sich die Nutzer dabei auf dünnem Eis.
Die Instagram-Falle
Zu den populärsten Social-Media-Portalen gehört Instagram. Hier posten nicht nur Privatleute Urlaubsfotos oder Bilder aus ihrem Alltag, sondern auch viele Influencer, Unternehmer und Vereine nutzen das Portal als Informations- und Präsentationsfläche für ihre Anliegen. Auf diese unterschiedlichen Nutzergruppen hat sich Instagram eingestellt und bietet deshalb verschiedene Account-Typen an: Den Standard-Account für den privaten Gebrauch, den Creator-Account für Influencer und andere Kreative und schließlich den Business-Account, der grundsätzlich für kommerzielle Anbieter gedacht ist. Die Meta-Tochter will ihre Nutzer bei der Erstellung von Content inhaltlich unterstützen: So stellt Instagram seinen Nutzern eine Musikbibliothek zur Verfügung, die zahlreiche Musiktitel enthält, mit denen beispielsweise eigene Video oder Foto-Slide-Shows unterlegt werden können. Jeder Account-Typ kann grundsätzlich auf die gesamte Musikbibliothek zugreifen und diese nutzen. Doch viele Musikstücke sind nicht für die kommerzielle Nutzung freigegeben. Das sehen die Lizenzverträge vor, die Instagram mit den Rechteinhabern geschlossen hat. Danach wird zwischen der kommerziellen und nicht kommerziellen Verwendung unterschieden. Gewerbetreibende müssen daher genau aufpassen, welche Titel sie nutzen. Doch auch Influencer, die den Creator-Account nutzen, müssen vorsichtig sein. Wenn sie mit ihren Social-Media-Aktivitäten Geld verdienen, kann die Verwendung von Musikstücken aus der Instagram-Musikbibliothek eine kommerzielle Nutzung darstellen. Das wäre dann eine Urheberrechtsverletzung und die Influencer laufen Gefahr, eine Abmahnung zu kassieren. Mehrere Kanzleien, die bislang durch Abmahnungen im Filesharing-Bereich aufgefallen sind, haben nun auch Instagramm und Facebook als Spielfeld entdeckt. Bei den von ihnen versandten Abmahnungen werden neben Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung Schadensersatzforderungen im fünfstelligen Bereich verlangt.
Vorsicht bei der Verwendung von fremdem Content
Wer ausschließlich eigene Inhalte verwendet, ist in Sachen Urheberrechtsverletzungen immer auf der sicheren Seite. Das gilt sowohl für die eigene Website oder den eigenen Blog als auch für alle Social-Media-Aktivitäten. Doch bereits das Kopieren und Veröffentlichen fremder Texte ohne Erlaubnis stellt eine Urheberrechtsverletzung dar. Werden diese Inhalte auch noch als eigene ausgegeben, handelt es sich um ein Plagiat, das ebenfalls rechtliche Konsequenzen haben kann.
Wer dennoch fremde Inhalte wie Bilder, Videos oder Musik verwenden möchte, sollte besonders vorsichtig sein. Bei der Nutzung von Stockfotos oder Musik aus Bibliotheken wie beispielsweise Pixabay, Getty Images, Shutterstock oder Canva müssen die jeweiligen Lizenzbedingungen genau beachtet werden. Eine Sonderstellung haben Medieninhalte, die unter die Creative-Commons-Lizenz (CC-Lizenz) fallen. Hier geht es den Urhebern darum, dass ihre Werke möglichst jedem zur Verfügung stehen und weit verbreitet werden. Dennoch muss man auch hier genau hinschauen: Es gibt verschiedene Kategorien von CC-Lizenzen: Bei einigen werden auf die Rechte aus der Urheberschaft weitgehend verzichtet, bei anderen gibt es sehr wohl Rechteeinschränkungen, etwa was die kommerzielle Nutzung oder die Bearbeitung der Inhalte betrifft. Wer dagegen verstößt, kann auch hier mit Unterlassungs- oder Schadensersatzansprüchen konfrontiert werden.
Die Abmahnung gehört nicht in den Mülleimer
Wenn doch mal eine Abmahnung ins Haus flattert, heißt es Ruhe bewahren und überprüfen, ob diese auch zutreffend und rechtsgültig ist. Dafür muss die Abmahnung folgende Elemente enthalten:
- Der Sachverhalt sollte korrekt dargestellt werden und auch einen Beweis (beispielsweise einen Screenshot) umfassen.
- Es sollten Angaben zum Datum und der Uhrzeit gemacht werden, an dem die Verletzung des Urheberrechts erkannt wurde.
- Der Ort des Rechtsverstoßes sollte angegeben werden: Link oder IP-Adresse.
- Der entstandene Schaden sollte dargelegt und eine Schadensersatzforderung aufgeführt werden.
- Die Höhe der Anwaltskosten sollte genannt werden.
- Eine Unterlassungserklärung sollte ebenfalls beigefügt sein, in der man erklärt, die Urheberrechtsverletzung sofort zu beenden und nicht zu wiederholen.
Sollte man Zweifel an der Seriosität der Abmahnung haben, der beschriebene Rechtsverstoß unzutreffend sein oder die Schadensersatzforderung und die Anwaltskosten als zu hoch empfunden werden, empfiehlt es sich, professionelle Hilfe zu suchen. Erste Anlaufstellen können Verbraucherberatungen oder Fachanwälte für Medienrecht sein. In jedem Fall müssen die in der Abmahnung angegebenen Fristen beachtet werden. Denn die Schadensersatzforderung kann steigen, je länger die unberechtigte Nutzung andauert. Auch wenn die Forderung als überhöht empfunden wird, sollte kein Kontakt zur abmahnenden Kanzlei aufgenommen werden. Eine Ausnahme besteht dann, wenn man zweifelsfrei nachweisen kann, dass man für die Nutzung des Contents eine Lizenz erworben hat. Auch die Unterlassungserklärung sollte nicht unterschrieben werden, ohne dass ein Experte sie überprüft hat. Denn diese Erklärung können oft zu weitreichend sein oder den Unterzeichnern unangemessene Verpflichtungen auferlegen.
(TE, 25.07.2025)



