< Vorsicht vor aufgerissenen Autotüren!

Richtig parken, aber wie?

Viele Autos, wenig Platz: Vor allem in deutschen Großstädten sind Parkplätze oft rar. Das lässt so manchen Pkw-Fahrer erfinderisch werden. Doch ist es überhaupt erlaubt, schräg, quer oder auf der linken Fahrbahnseite einzuparken? Darf man kurz mal in zweiter Reihe halten, wenn die Warnblinker an sind? Und kann man wegen Falschparken eigentlich seinen Führerschein verlieren?

Gehen Sie kein Risiko ein!


Falschparken kann teuer werden

© Mattoff, fotolia

 

Viele Autos, wenig Platz: Vor allem in deutschen Großstädten sind Parkplätze oft rar. Das lässt so manchen Pkw-Fahrer erfinderisch werden. Doch ist es überhaupt erlaubt, schräg, quer oder auf der linken Fahrbahnseite einzuparken? Darf man kurz mal in zweiter Reihe halten, wenn die Warnblinker an sind? Und kann man wegen Falschparken eigentlich seinen Führerschein verlieren?

Parken mit Parkscheibe

Auf vielen öffentlichen Parkplätzen darf man das Auto nur für eine begrenzte Anzahl an Stunden abstellen. Hier kommt meist die Parkscheibe zum Einsatz. Beim Einstellen der Uhrzeit muss immer die Ankunftszeit angeben sein. Diese kann auf die nächste halbe Stunde aufgerundet werden. Parkt man den Wagen also um 08.05 Uhr, stellt man die Scheibe auf 08.30 Uhr. Steht man vor dem Auto, muss die angegebene Uhrzeit gut lesbar sein. Ist das nicht der Fall, wird je nach Parkdauer ein Verwarnungsgeld von zehn bis 30 Euro fällig. Mit einer Geldbuße hat man auch zu rechnen, wenn die Parkscheibe nicht den Vorschriften der Straßenverkehrsordnung (StVO) entspricht. Eine pinke Scheibe in Übergröße ist demnach tabu. Sie muss blau sein und eine Größe von 11x15 Zentimeter haben (Zeichen 318 der StVO). Die Parkscheibe gehört auch dann auf das Armaturenbrett, wenn der Parkscheinautomat auf einem kostenpflichtigen Parkplatz defekt ist und sich auch im näheren Umkreis kein Ticket ziehen lässt. In diesem Fall darf man mit korrekt eingestellter Scheibe bis zur Höchstdauer parken, die auf dem Automaten steht.

In vielen Städten kann man die Parkgebühren auch über sein Smartphone entrichten, zum Beispiel mit der EasyPark-App. Der Vorteil: Man muss kein passendes Münzgeld bereithalten. Auch bei der Parkzeit ist man flexibel: Man kann sie auf dem Handy verlängern, wenn man den Parkplatz länger als geplant benötigt, oder verkürzen, wenn man sein Fahrzeug bereits früher wieder vom Parkplatz entfernt.

Abstand zu anderen Autos

Die Straßenverkehrsordnung schreibt Autofahrern keinen Rangierabstand vor, den man dem Vorder- oder Hintermann freilassen muss. Grundsätzlich gilt jedoch: Einen halben Meter auf beiden Seiten sollte man den benachbarten Autos zugestehen. Dennoch gilt laut StVO, dass man immer „platzsparend“ parken soll (§ 12, Abs. 6). Wer sich also zu breit oder zu lang macht und dadurch zwei Plätze auf einmal belegt, verstößt gegen die Regeln. Das kann zehn Euro kosten.

Schräg-, Quer- und Linksparken

Vor allem bei Kleinwagenbesitzern beliebt: das Auto schräg oder quer in eine enge Parklücke stellen. Die Straßenverkehrsordnung schreibt keine allgemeingültige Regel vor, ob dieses Verhalten erlaubt ist. Dafür spräche, dass Schräg- und Querparken als „platzsparend“ ausgelegt werden könnte. Per Gesetz muss ein Fahrzeug aber auch möglichst nah am Fahrbandrand stehen (§ 12, Abs. 4 der StVO). Das ist in solchen Fällen meist nicht gegeben. Grundsätzlich ist davon abzuraten, quer oder schräg in eine Parklücke zu fahren. Denn in der Regel verhängt das Ordnungsamt hier ein Knöllchen. Auch darf man sein Fahrzeug immer nur am rechten Fahrbahnrand abstellen. Das heißt, man darf nicht ohne vorher zu wenden in eine Parklücke auf der linken Straßenseite hereinfahren. Einzige Ausnahmen: Einbahnstraßen sowie Straßen, bei denen auf der rechten Seite Straßenbahnschienen verlaufen.

Andere Verkehrsteilnehmer behindern

Wer sein Auto auf einem Geh- und Fahrradweg abstellt, riskiert in der Regel ein Bußgeld. Das hat nur dann keine Konsequenzen, wenn durch eine entsprechende Beschilderung oder Markierung das Parken ausdrücklich erlaubt wird. Auch die Feuerwehrzufahrt sollte man nicht als Parkplatz zweckentfremden. Das kann 55 Euro kosten und der Wagen wird im Zweifel sogar kostenpflichtig abgeschleppt. Dasselbe droht Fahrern, die ihr Auto unerlaubt auf dem Behindertenparkplatz abstellen.

Nur kurz freigehalten

Sich vehement in eine freie Lücke stellen, um sie für den parkplatzsuchenden Bekannten oder die Freundin freizuhalten? Das ist keine gute Idee. Denn es ist per Gesetz verboten, einen Parkplatz freizuhalten, wenn ihn jemand anderes nutzen möchte. Das kann sogar als Nötigung ausgelegt werden und somit eine Straftat darstellen. Wer als Autofahrer in eine Parklücke fahren möchte, die gerade von einem Passanten freigehalten wird, darf das also ohne Probleme tun – natürlich nur, solange dieser dabei nicht zu Schaden kommt.

Wann ist der „Lappen“ weg?

Parkt man regelmäßig falsch, ist das längst kein Kavaliersdelikt mehr. Wer zu viele Knöllchen sammelt, kann zur medizinisch-psychologischen Untersuchung (MPU) geschickt werden. Dieser Test dient der Überprüfung der Fahreignung. Besteht der Autofahrer diese Untersuchung nicht, wird ihm der Führerschein entzogen.

Fahrzeuge abstellen

Immer wieder werden nicht zugelassene Fahrzeuge verbotswidrig abgestellt. Ihr äußeres Erscheinungsbild lässt bereits häufig erkennen, dass sich die Besitzer nicht um die Entsorgung kümmern wollen. Hier schreiten die städtischen Ordnungsämter ein. Sie machen zunächst einen Aufkleber an der Windschutzscheibe des Fahrzeugs fest mit der Aufforderung, das Fahrzeug zu beseitigen. In den meisten Fällen reichen solche Plaketten aus, damit die Fahrzeuge aus dem öffentlichen Raum entfernt werden. Falls die Fahrzeughalter nicht aktiv werden, drohen ihnen Bußgelder wegen eines Verstoßes gegen das Landesstraßengesetz sowie weitere Vollstreckungs- und Abschleppkosten. Dabei können schnell vierstellige Summen zusammenkommen. Sollte Öl oder Benzin ausgelaufen sein, zieht dies weitere Strafen nach sich. Kann kein Halter ermittelt werden, weil zum Beispiel die Fahrgestellnummer entfernt wurde, bleiben die Kommunen auf den Kosten fürs Abschleppen und Verwerten des Fahrzeugs sitzen. Das trifft jedoch nur auf eine Minderheit der illegal abgestellten Fahrzeuge zu.

MW/WL (10.09.2024)

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