Verhaftung von Jugendlichen
Verhaftung von Jugendlichen

Auch Heranwachsende können zu einer Jugendstrafe verurteilt werden

Für wen gilt das Jugendstrafrecht?

Viele junge Menschen probieren im Rahmen ihrer Selbstfindung verschiedene Dinge aus und überschreiten dabei Grenzen. Dazu gehören in einigen Fällen auch Drogenhandel, Prügeleien oder Diebstahl. Aber wer bekommt eine Jugendstrafe und wer wird nach dem strengeren Erwachsenenstrafrecht verurteilt? Die Grenzen sind bewusst nicht klar festgelegt – bei der Strafzumessung spielt die Einschätzung der Richter eine äußerst verantwortungsvolle Rolle.

Haftrichter tragen große Verantwortung

Es sind die Haftrichter, die darüber entscheiden, ob ein Haftbefehl tatsächlich erlassen wird oder nicht. Entscheidende Beurteilungspunkte sind dabei die Flucht- oder Verdunklungsgefahr sowie die Gefahr einer Tatwiederholung. Kommt der Richter zu dem Schluss, dass der Verdächtige sich dem Verfahren entziehen könnte oder weiter eine Gefahr von ihm ausgeht, wird ein Haftbefehl erlassen und der Verdächtige kommt in Untersuchungshaft. Die Untersuchungshaft erfüllt die Aufgabe, die Hauptverhandlung des Falles vor Gericht zu sichern.

Strafmündigkeit ab 14 Jahren

Zu einer Haftstrafe nach gültigem Jugendstrafrecht kann der Verdächtige erst in der abschließenden Hauptverhandlung verurteilt werden. Dies betrifft allerdings nur Personen, die zum Tatzeitpunkt mindestens 14 Jahre alt waren, denn ab diesem Alter beginnt in Deutschland die Strafmündigkeit. Die Altersgrenze für eine Verurteilung nach dem im Vergleich zum Erwachsenenstrafrecht milderen Jugendstrafrecht geht bis höchstens 21 Jahre.

Spielraum für Richter

Dabei ist zu beachten: Gegen Jugendliche im Alter von 14 bis 18 müssen Jugendstrafen verhängt werden; gegen Heranwachsende zwischen 18 und 21 Jahren können sie verhängt werden. Ein 20-Jähriger kann also durchaus eine Jugendstrafe bekommen, wenn dies nach dem Ermessen des Gerichts gerechtfertigt ist. Diese würde dann im Jugendvollzug verbüßt, theoretisch sogar bis zum 24. Lebensjahr. Überschreitet der Verurteilte dieses Alter, kommt er für den Rest seiner Haftstrafe in eine Vollzugsanstalt für Erwachsene.

Gefängnis auf Probe

Seit 2012 können jugendliche Straftäter zusätzlich zu einer Jugendstrafe, die zur Bewährung ausgesetzt ist, zu einem Jugendarrest von bis zu vier Wochen verurteilt werden. Der sogenannte „Warnschussarrest“ soll auf die jugendlichen Verurteilten eine abschreckende Wirkung haben und ihnen zu der Einsicht verhelfen, dass straffälliges Verhalten Konsequenzen hat. Langzeitstudien über die Wirkung des Warnschussarrests gibt es aufgrund der kurzen Laufzeit bisher noch nicht. Kritiker befürchten, dass die Jugendlichen durch den kurzen Gefängnisaufenthalt Kontakte zu anderen kriminellen Insassen knüpfen könnten, was sie zu weiteren Straftaten animieren könnte. Psychologen gehen aber davon aus, dass die Konfrontation mit einer Haftstrafte nicht nur bei den Jugendlichen, sondern auch bei der Familie und dem sozialen Umfeld eine nachhaltige erzieherische Wirkung haben kann. FL (31.03.17)

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