Bei unbekannten Nummern aus dem Ausland sollte man nicht sofort zurückrufen
Bei unbekannten Nummern aus dem Ausland sollte man nicht sofort zurückrufen

Erst die Nummer prüfen, dann zurückrufen

Betrugsmasche Ping-Anruf

Die Bundesnetzagentur und die Polizei warnen immer wieder vor Ping-Anrufen, auch Ping-Calls genannt. Der Trick dahinter ist einfach: Die Betrüger rufen wahllos Nummern an, lassen kurz anklingeln und legen wieder auf. Ruft der Angerufene zurück, kommt die böse Überraschung meist mit der nächsten Telefonrechnung. Denn je nachdem, wie lange man in der Leitung gehalten wird, kann das teuer werden. Verbraucherinnen und Verbraucher sollten daher vorsichtig sein und bei verpassten Anrufen von unbekannten Nummern prüfen, ob sie wirklich Kontakt zu der auf dem Display angezeigten Rufnummer aufnehmen möchten.

Die Strukturen sind undurchsichtig

Ping-Anrufe sind kein neues Phänomen. Seit einigen Monaten werden sie jedoch vermehrt von ausländischen Rufnummern getätigt. Die Vorwahlen gehören oft zu afrikanischen Ländern wie Burundi oder Tunesien. Ein Rückruf ist oft mit hohen Kosten verbunden. Wer hinter den Betrugsversuchen steckt, ist unklar, wie Michael Reifenberg, Pressesprecher bei der Bundesnetzagentur, erklärt: „Wer die Organisatoren sind, wissen wir nicht. Wir wissen nur von den Betroffenen, welche Rufnummern dafür gebraucht werden.“ Wo sich die Täter befinden, ist ebenfalls undurchsichtig. Denn die angezeigte Rufnummer ist manipulierbar. Wird eine afrikanische Vorwahl angezeigt, bedeutet das also nicht, dass wirklich aus Afrika angerufen wird. „Die Nummer und der Standort müssen nicht identisch sein.“ Ruft man nach einem Ping-Call zurück, werden die Kosten über den Festnetz- oder Mobilfunkanbieter abgerechnet. Wie beziehungsweise ob die Täter am Ende an Geld kommen, lässt sich nicht nachvollziehen. „Wie die Gespräche abgerechnet werden und in welcher Form der Organisator der Ping-Anrufe an den Geldströmen beteiligt ist – und ob überhaupt – wissen wir nicht“, so der Experte.

Auf die Zusammenarbeit mit Providern angewiesen

Trotz der undurchsichtigen Organisationsstrukturen gibt es Möglichkeiten, den Anrufen nachzugehen. Abgesehen von der im Display angezeigten Rufnummer können die sogenannten Call Records der Betreiber Hinweise auf mögliche Täter geben. Darin sind die zur Abrechnung der Anrufe erforderlichen Informationen gespeichert. „Wir haben auf Call Records allerdings nur dann Zugriff, wenn eine entsprechende richterliche Anordnung vorliegt. Bei einer Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten wird eine solche Anordnung allerdings nur selten erteilt“, erklärt der Pressesprecher. „Insofern sind wir auf die Zusammenarbeit mit den Providern beziehungsweise den ausländischen Regulierungsbehörden angewiesen.“ Ob aus Call Records dann wirklich der Ursprung eines Telefonats ermittelt werden kann, zeigt sich im Einzelfall.

Ping-Call – was dann?

Der wichtigste Tipp bei verpassten Anrufen von unbekannten Nummern: prüfen, ob man den Kontakt zum Anrufer wirklich aufbauen will – insbesondere, wenn es sich um Nummern mit ausländischer Vorwahl handelt, die mit den Ziffern 00 oder einem Plus beginnen. Wer keinen solchen Anruf erwartet, kann im Internet oder auf der Webseite der Bundesnetzagentur recherchieren, ob die Nummer in dem Zusammenhang bereits auffällig geworden ist. Wer aus Versehen zurückgerufen hat, sollte prüfen, ob die Kosten für das Gespräch überhaupt auf der Rechnung erscheinen. Wenn ja, kann man sich auf ein Rechnungslegungs- und Inkassierungsverbot berufen, sofern das für den fraglichen Zeitraum durch die Bundesnetzagentur ausgesprochen wurde beziehungsweise die entsprechende Rufnummer bereits auf der Verbotsliste steht. „Unabhängig davon, ob die Rückrufe auf der Rechnung erscheinen oder nicht, sollten Ping-Calls der Bundesnetzagentur in jedem Fall gemeldet werden“, erklärt Michael Reifenberg.

Die Bundesnetzagentur stellt auf ihrer Homepage weitere Infos zur Verfügung

© Antonioguillem, fotolia

Betrag einbehalten oder zurückfordern

Besteht ein Rechnungslegungs- und Inkassierungsverbot für die angerufene Nummer, kann man sich gegenüber seinem Anbieter darauf berufen. Vertragskunden können den entsprechenden Betrag von der Rechnung abziehen – sofern sie ihren Anbieter vorher darauf hingewiesen haben. „Dafür muss für den Zeitpunkt, an dem der Anruf in Rechnung gestellt wird, bereits ein Verbot der Bundesnetzagentur bestehen“, so der Experte. Bei Prepaid-Kunden ist der Vorgang etwas komplizierter, da man das Geld zurückfordern muss. „Man sollte mit dem Anbieter in Verhandlung treten, ob er es erstattet. Falls nicht, regelt sich das Ganze nach dem Zivilrecht.“ Welche Maßnahmen im Einzelfall zu treffen sind, können Verbraucherinnen und Verbraucher auf der Webseite der Bundesnetzagentur nachlesen. „Hier veröffentlichen wird alle relevanten Informationen zu Ping-Calls sowie die von uns getroffenen Entscheidungen zu einzelnen Rufnummern.“ MW (15.12.2017)

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