Die Verwendung der Kennzeichen wird oft hart bestraft
Die Verwendung der Kennzeichen wird oft hart bestraft

Verfassungswidrige Kennzeichen sind in Deutschland verboten

Hakenkreuz und Hitlergruß

Im August 2016 geriet ein rechtsradikaler Fußballfan bei einem Oberligaspiel in Brandenburg an der Havel in das Visier der Polizei und des Staatsschutzes. Denn der Mann zeigte sich auf der Zuschauertribüne mit freiem Oberkörper, auf dem mehrere Tätowierungen mit eindeutig nationalsozialistischem Bezug prangten: Ein Abbild Adolf Hitlers, der Reichsadler oder auch der Schriftzug „Combat 18“. Das ist der Name einer neonazistisch-terroristischen Organisation. Im Anschluss an die Partie wurden polizeiliche Ermittlungen gegen den Mann eingeleitet – denn das Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen ist in Deutschland strafbar.

„Keine Freiheit zur Abschaffung der Freiheit“

In Deutschland ist das Verwenden von Kennzeichen verboten, die sich verfassungswidrigen Organisationen zuordnen lassen – so regelt es der Paragraph 86a des Strafgesetzbuchs. Dazu zählen bestimmte Symbole und Bilder aber auch Grußformen, Parolen, Flaggen oder Lieder, wie das so genannte „Horst-Wessel-Lied“, das unter der nationalsozialistischen Diktatur zur quasi-offiziellen Nationalhymne bestimmt worden war. In den meisten Fällen sind solche Kennzeichen der rechtsradikalen Szene zuzuschreiben oder werden von dieser genutzt. Ein solches Verbot besteht jedoch nicht überall: „In den USA darf man in der Öffentlichkeit mit einer Uniform der Schutzstaffel (SS) herumlaufen – das ist rein rechtlich gesehen gar kein Problem. Genauso kann ich dort eine eindeutig verfassungswidrige Partei gründen, die nicht verboten werden kann. Hier bei uns geht das natürlich nicht“, erklärt Thomas Grumke, Rechtsextremismusforscher und Professor für Politikwissenschaft und Soziologie an der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung NRW. Er befasst sich schon seit vielen Jahren mit den Themen Rechtspopulismus und Rechtsextremismus. Aufgrund der Erfahrungen aus der Nazizeit wird die Verwendung solcher Kennzeichen in Deutschland nicht als eine freie Meinungsäußerung eingestuft: „In Deutschland gilt das Prinzip: Keine Freiheit zur Abschaffung der Freiheit. Aus Sicht des Staates darf man also Personen, die versuchen, die freiheitliche demokratische Grundordnung einzuschränken oder gar zu beseitigen, nicht auch noch die passenden Instrumente an die Hand geben“, führt der Experte aus.

Zu Bildungszwecken erlaubt

Im Paragraph 86a des Strafgesetzbuchs ist definiert, dass nur die Verwendung der Kennzeichen strafbar ist. Das bedeutet, dass man diese nicht öffentlich zur Schau stellen oder weiterverbreiten darf. Der Besitz ist jedoch nicht verboten. Im Fall des rechtsradikalen Fußballfans aus Brandenburg würde das also bedeuten: Hätte er in der Öffentlichkeit nicht den Oberkörper entblößt, wäre es nicht zu einem Ermittlungsverfahren gekommen – auch wenn man weiß, dass er diese Tätowierungen besitzt. „Aus diesem Grund lässt sich auch beobachten, dass viele Rechtsextreme beispielsweise bei Demonstrationen im Sommer mit langärmligen Hemden oder Klebeband auf der Haut herumlaufen. Dann ist meistens klar, dass die etwas zu verstecken haben“, fügt Grumke hinzu. Die Verwendung der verfassungswidrigen Kennzeichen ist zu Bildungszwecken jedoch auch in Deutschland möglich – das regelt die so genannte „Sozialadäquanzklausel“. Diese greift beispielsweise dann, wenn die Kennzeichen im Rahmen einer künstlerischen Darstellung oder als historisches Zeugnis gezeigt werden. „Natürlich sind in Dokumentarfilmen über das Dritte Reich diverse Hakenkreuze und andere Kennzeichen zu sehen. Es muss jedoch eindeutig sein, dass durch den Film keine verfassungswidrigen Ansichten verherrlicht werden“, stellt Grumke klar.

Prof. Dr. Thomas Grumke, FHöV NRW

© Benjamin Jenak/Couragiert-Magazin

Das Internet erschwert die Strafverfolgung

Wird gegen das Verbot der Verwendung verfassungswidriger Kennzeichen verstoßen oder lässt sich diese nicht im Sinne der Sozialadäquanzklausel rechtfertigen, drohen den Tätern vergleichsweise hohe Strafen. Nach den Erfahrungen von Thomas Grumke kommen Ersttäter in der Regel zwar noch mit einer Bewährungsstrafe davon. Bei mehrmaligen Verstößen kann es aber auch zu einer Haftstrafe kommen. In Zeiten des Internets ist es jedoch immer schwieriger, Verstöße zu ahnden und die Verantwortlichen zur Rechenschaft zu ziehen. „Heutzutage ist es natürlich gar kein Problem mehr, Bilder von Hakenkreuzen oder der verbotenen Reichskriegsflagge über einen ausländischen Server hochzuladen und zu veröffentlichen. Ist in dem entsprechenden Land, die Verwendung solcher Kennzeichen erlaubt, zieht das in den meisten Fällen keine strafrechtlichen Konsequenzen nach sich“, so der Experte. Eine Ausnahme sei jedoch, wenn eindeutig nachgewiesen werden könne, dass sich die Inhalte an ein Publikum in Deutschland richten: „Das kann beispielsweise dann der Fall sein, wenn alle zusätzlichen Informationen zu den Kennzeichen in deutscher Sprache veröffentlicht werden“.

In der Broschüre „Rechtsextremismus: Symbole, Zeichen und verbotene Organisationen“ informiert das Bundesamt für Verfassungsschutz über verfassungswidrige Darstellungen und Gruppierungen der rechtsextremen Szene. Weitere Artikel zum Thema Extremismus finden sich in der entsprechenden Rubrik auf PolizeiDeinPartner.de.

Zahlenkombinationen als Ersatzsymbole

Nach Einschätzung des Rechtsextremismusforschers tragen die Rechtsextremen die weithin bekannten verbotenen Kennzeichen, um in der Öffentlichkeit zu provozieren und Geschlossenheit nach außen zu demonstrieren. Weniger bekannte oder eindeutige Kennzeichen dienen hingegen der internen Kommunikation. „Dadurch kann man Gleichgesinnten zeigen, dass man derselben Gruppierung angehört“, so Grumke. Es wird aber kaum möglich sein, die Erkennungszeichen verfassungswidriger Organisationen komplett zu verbieten. Denn nach einem Verbot greifen sie sehr schnell auf Ersatzsymbole zurück. So verwendet das im Jahr 2000 verbotene rechtsextremistische Netzwerk „Blood and Honour“ seither häufig die Zahlenkombination „28“. Die zwei steht dabei für das „B“ als zweitem Buchstaben des Alphabets und die acht entsprechend für den Buchstaben „H“. „Dagegen kann man nicht viel machen, eine Zahlenkombination lässt sich schließlich nicht verbieten“, so der Experte. Entdeckt man eine verfassungswidrige Fahne oder andere verbotene Symbole in der Öffentlichkeit, sollte man immer aktiv werden, merkt Grumke abschließend an: „In dem Fall muss man natürlich so schnell wie möglich Kontakt zur Polizei aufnehmen.“ MW (24.02.2017)

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