Lovemobile parken meist an abgeschiedenen Orten
Lovemobile parken meist an abgeschiedenen Orten

Prostitution am Straßenrand

Lovemobil – Fahrbares Bordell

Sie stehen an abgelegenen Landstraßen, auf verlassenen Parkplätzen am Stadtrand oder in einsamen Abfahrten zu Waldwegen. Die Rede ist von sogenannten Lovemobilen („Liebesmobilen“). Darunter versteht man Wohnwagen oder Wohnmobile, die von Prostituierten zur Ausübung ihres Gewerbes genutzt werden. Besonders häufig findet man die fahrbaren Bordelle in Niedersachsen. Doch wer sind die Betreiber dieser Fahrzeuge? Kann man sich als Freier strafbar machen? Und unter welchen Umständen sind Lovemobile überhaupt erlaubt? Antworten liefert Nevin Ayyildiz, Polizeioberkommissarin und Pressesprecherin des LKA Niedersachsen.

Die Geschichte von Milena und Rita

Milena (23) und Rita (24) arbeiten als Prostituierte. Sie sitzen hinter den Scheiben ihrer Wohnwägen an der Landstraße zwischen Gifhorn und Wolfsburg und warten darauf, dass Männer anhalten und sie für Sex bezahlen. „Lovemobil“ heißt der Dokumentarfilm, den Regisseurin Elke Margarete Lehrenkrauss über die rollenden Mini-Bordelle in ihrer Heimat gedreht hat. Die Filmemacherin portraitiert die jungen Frauen mit ihren Hoffnungen und Ängsten – bis eines Tages eine von ihnen ermordet wird. Ein drastischer Fall, der jedoch zeigt, welche Gefahren hinter den verschlossenen Caravantüren lauern können. Denn durch ihre abgeschiedene Lage setzen sich die Frauen einem nicht zu unterschätzenden Sicherheitsrisiko aus. So soll es in den letzten Jahren immer wieder zu gewaltsamen Übergriffen, Raubüberfällen oder Brandstiftungen gekommen sein, ohne dass die Prostituierten schnell genug Hilfe holen konnten. „Das Prostituiertenschutzgesetz (ProstSchG) ist zum 01.07.2017 in Kraft getreten. Seitdem müssen sich Prostituierte beim jeweiligen Landkreis, in dem sie arbeiten, anmelden“, weiß Nevin Ayyildiz, Polizeioberkommissarin und Pressesprecherin beim LKA Niedersachsen. Das Gesetz gilt unabhängig davon, ob die Frauen in einem Bordellgebäude oder in einem fahrbaren Bordell arbeiten. Bei der Anmeldung bekommen sie eine Gesundheitsberatung und werden über die Rechtslage in Deutschland aufgeklärt. Ziel des neuen Gesetzes ist, die Prostitution aus dem illegalen bzw. „halblegalen“ Bereich herauszuholen.

Legales Gewerbe

An Niedersachsens Straßen stehen derzeit rund 100 Lovemobile, in denen Prostituierte ihre Dienste anbieten. Dies geht aus einer Stellungnahme des Sozialministeriums hervor. Wird ein Lovemobil vom Betreiber bei der zuständigen Kommune angemeldet, gilt es anschließend als legales Gewerbe. Rechtlich betrachtet ist Wohnmobil-Prostitution demnach vergleichbar mit jeder anderen gewerblichen Tätigkeit im öffentlichen Raum. Voraussetzung ist, dass die parkenden Fahrzeuge den Straßenverkehr nicht beeinträchtigen und andere Autofahrer durch die angebotenen Leistungen nicht abgelenkt oder belästigt werden. Ob dies der Fall ist oder nicht, entscheidet die zuständige Straßenverkehrsbehörde. „Grundsätzlich sind Lovemobile, welche die Mindestvoraussetzungen nach Paragraph 19 ProstSchG erfüllen, erlaubt“, bestätigt die LKA-Sprecherin. „Diese müssen – neben den bereits genannten verkehrsrechtlichen Anforderungen – über einen ausreichend großen Innenraum, eine angemessene Innenausstattung sowie eine sanitäre Einrichtung und technische Vorkehrungen zur Gewährleistung der Sicherheit der Prostituierten verfügen.“ Darüber hinaus müssen die Fahrzeugbetreiber eine Betriebszulassung besitzen und das Fahrzeug muss betriebsbereit sein. Zwar können Kommunen das Parken der Lovemobile zum Schutz der Jugend, der Anwohner oder der Allgemeinheit im Einzelfall untersagen, ein generelles Verbot für öffentliche Plätze ist aber nicht möglich.

Nevin Ayyildiz, Polizeioberkommissarin und Pressesprecherin beim Landeskriminalamt (LKA) Niedersachsen

© LKA Niedersachsen

Geringere Hemmschwelle für Täter

Immer wieder berichten die Medien von Fällen, bei denen Prostituierte in Lovemobilen von ihren Kunden bedroht, ausgeraubt oder misshandelt werden. Das Problem: Viele Freier meinen, alles machen zu dürfen, denn sie haben ja schließlich „dafür“ bezahlt. Nicht selten kommt es sogar zu Vergewaltigungen. „Die Arbeit in einem Lovemobil birgt aufgrund der abgelegenen Lage an Landes- und Bundesstraßen sowie der Tatsache, dass die Prostituierte sich allein darin aufhält, sicherlich ein höheres Sicherheitsrisiko als in einem stationären Bordell, in dem mehrere Frauen beschäftigt sind“, so die LKA-Sprecherin. „Dort dürfte die Hemmschwelle für mögliche Gewalttaten oder Eigentumsdelikte weitaus höher liegen. Außerdem kann die Prostituierte im Falle einer Gefahr schneller auf Hilfe hoffen und ein potenzieller Täter festgesetzt werden.“ Inwieweit Prostituierte, die in Lovemobilen arbeiten, tatsächlich Opfer von Straftaten geworden sind und wie das Verhältnis zu in Bordellen arbeitenden Prostituierten ist, könne anhand der Polizeilichen Kriminalstatistik (PKS) jedoch nicht beantwortet werden.

Wann sich Freier strafbar machen

Nach Paragraph 232a Abs. 6 StGB macht sich ein Freier strafbar, wenn er an einem Opfer von Menschenhandel oder Zwangsprostitution, das der Prostitution nachgeht, sexuelle Handlungen gegen Entgelt vornimmt bzw. an sich vornehmen lässt und dabei die wirtschaftliche oder persönliche Zwangslage oder auslandsspezifische Hilflosigkeit des Opfers ausnutzt. „Allerdings sieht der genannte Paragraph gem. Abs. 6 Nr. 2 in Fällen der Anzeige von Zwangsprostitution durch den Freier selbst eine Straffreiheit vor. Nur dürfte diese in der Praxis nicht durchsetzbar sein“, erklärt Ayyildiz. „Geht der Freier von Zwangsprostitution aus, muss er annehmen, dass das Opfer erkennbar gegen seinen Willen bzw. aus Furcht vor einem empfindlichen Übel diese sexuellen Handlungen durchführt.“ In diesem Falle würde der sogenannte „Vergewaltigungsparagraph“ (Paragraph 177 Abs. 1 oder 2 Nr. 4 StGB) greifen. Diese Strafnorm gilt auch in Fällen, in denen die Prostituierte kein Opfer von Menschenhandel und/oder Zwangsprostitution ist, jedoch der Freier gegen den erkennbaren Willen der Prostituierten sexuelle Handlungen an dieser vornimmt bzw. an sich vornehmen lässt. Ayyildiz: „Falls die Prostituierte minderjährig ist, könnte sich ein Freier außerdem aufgrund entgeltlicher Sexualkontakte mit Minderjährigen (gemäß Paragraph 182 Abs. 2 StG) strafbar machen.“ Darüber hinaus sieht der Paragraph 32 Abs.1 ProstSchG eine Kondompflicht bei jedem Geschlechtsverkehr zwischen Prostituierter und Freier vor. „Freier, die kein Kondom benutzen, begehen eine Ordnungswidrigkeit und müssen mit einem Bußgeld rechnen.“

KF (31.01.2020)

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