Gewässerverunreinigungen schaden Mensch und Umwelt
Gewässerverunreinigungen schaden Mensch und Umwelt

Die Arbeit der Staatsanwaltschaft

Bußgelder treffen oft härter als Geldstrafen

Umweltdelikte, die zur Anzeige gebracht werden, landen früher oder später bei der Staatsanwaltschaft. Hermann Keller bearbeitet seit über zehn Jahren Fälle von Umweltkriminalität bei der Staatsanwaltschaft Bochum. Er kennt die Problematiken bei der Beweisführung. 

Herr Keller, mit welchen Umweltdelikten haben sie denn in der Regel zu tun? 

Zuerst muss man sagen, dass der Bereich Umweltdelikte einen eher kleinen Bereich einnimmt. Wir bearbeiten in der Regel etwa 140 Delikte im Jahr. Bei Umweltvergehen fallen die wirklich schwerwiegenden Fälle häufig eher in den Bereich der Wirtschaftskriminalität – und werden dann auch von dieser Abteilung bearbeitet. Wir beschäftigen uns daher hauptsächlich mit den kleineren Delikten. Das können zum Beispiel die so genannten wilden Müllkippen sein, das heißt, dass Personen ihren Müll illegal abstellen. Oder Unternehmen deklarieren ihre Abfälle falsch, um Geld bei der Entsorgung zu sparen. Ein Beispiel: Ein Abbruchunternehmen deklariert seinen Müll als normalen Erdaushub, in Wirklichkeit sind darin aber schädliche Stoffe wie etwa Asphalt enthalten. Es handelt sich also um Sondermüll, der in der Entsorgung teurer ist. So etwas fliegt oft nur auf, wenn wir einen anonymen Hinweis von Mitarbeitern oder einem Konkurrenzunternehmen bekommen. Im Bereich Gewässerverunreinigungen geht es oft um die Kanäle hier im Bezirk. Da kann es passieren, dass beim Betanken eines Frachters Öl in den Kanal gelangt. Meist fällt dies der Wasserschutzpolizei auf, die dann eine Anzeige in die Wege leitet. Bei Bodenverunreinigungen kann es sich ebenfalls um ausgelaufenes Öl handeln, das dann im Erdreich versickert – etwa bei inoffiziellen Hinterhof-Werkstätten, die beim Ölablassen keine Wanne benutzen. Hier sind es häufig die aufmerksamen Nachbarn, die Anzeige erstatten. Aber auch der Handel mit exotischen Tieren fällt in unseren Arbeitsbereich. Gerade über das Internet werden häufig Tiere zum Kauf angeboten, die eigentlich artgeschützt sind und hier gar nicht eingeführt werden dürften. 

Um schädliche Emissionen nachzuweisen, bedarf es komplexer Messverfahren

© jelwolf, fotolia

Wo gibt es denn im Bereich Umweltdelikte Probleme bei der Strafverfolgung? 

Der Bereich ist von der Sache her sehr komplex, das heißt, die Beweisführung gestaltet sich dementsprechend schwierig. Der Unterschied zwischen einer Ordnungswidrigkeit und einer Straftat liegt häufig in der nachhaltigen Gefährdung der geschützten Rechtsgüter. Das heißt zum Beispiel: Wie viel Öl ist ausgelaufen? Wurden dauerhaft schadhafte Emissionen in die Luft abgegeben? In welcher Konzentration? Über welchen Zeitraum? Man muss grundsätzlich nachweisen können, dass der Straftatbestand auch erfüllt ist, das heißt, dass wirklich eine Gefährdung vorliegt. Und dies festzustellen ist nicht leicht. Oft müssen mehrfach Messungen durchgeführt werden, da gibt es bestimmte Messverfahren, die einzuhalten sind. Oft müssen Sachverständige eingeschaltet und Gutachten erstellt werden. Das kann sich zum Teil sehr lange hinziehen. Dazu kommt, dass es sich zum Teil um Spezialwissen zum Beispiel aus dem verwaltungsrechtlichen Bereich handelt. Da muss man die benötigten Hintergrundinformationen erst einmal mühsam recherchieren bzw. die Behörden müssen das Material für die Staatsanwaltschaft so aufbereiten, dass wir auch damit arbeiten können. Auch in dem Bereich Natur- oder Artenschutz ist die Materie oft so speziell, dass sich nur wenige Leute gut damit auskennen. Für uns ist wichtig, dass das vorgelegte Material beweissicher ist. Aber genau das ist der schwierigste Teil. 

Das klingt nach einem sehr hohen Aufwand. Lohnt sich dieser denn überhaupt? 

Bei größeren Verfahren lohnt sich dieser Aufwand und ist auch nötig, bei den kleineren muss man abwägen. Denn da ist der Aufwand oft unverhältnismäßig groß. Zumal bei einigen Delikten die Strafandrohungen nicht sehr hoch sind. In manchen Fällen ist es daher sogar besser, den Vorwurf der Gesundheitsgefährdung bei geringem Verschulden fallen zu lassen und das Delikt als Ordnungswidrigkeit zu ahnden statt als Straftat. Denn die Bußgelder können in dem Bereich erheblich sein – sie sind oft höher als eine Geldstrafe bei einer gerichtlichen Verurteilung. Da macht es oft mehr Sinn, es bei einer Ordnungswidrigkeit zu belassen. Generell kann man sagen, dass gut 80 Prozent der Verfahren eingestellt werden, das heißt, bei nur etwa 20 Prozent kommt es zu einem Strafbefehl oder einer Anklage.
(SW 26.4.2013)

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