Die Sicherheitstechnikbranche passt ihr Angebot laufend der aktuellen Lage an. Dies betrifft Aspekte wie den Datenschutz, aber auch Erkenntnisse, die aus der Analyse des Vorgehens von Einbrechern gewonnen werden. Neue technische Möglichkeiten im Bereich der Digitalisierung halten die Branche ebenfalls laufend in Bewegung und sorgen für Produktinnovationen. Der Markt ist da: Immer mehr Gewerbetreibende lassen sicherheitsrelevante Bereiche in ihren Betrieben überwachen. Ziele sind meist der Schutz vor Einbruch und Diebstahl, häufig aber auch die Überwachung regelgerechten Verhaltens der Beschäftigten im Rahmen des rechtlich Zulässigen.
Videoüberwachung
Die Videoüberwachung von Gewerbebetrieben steht im Spannungsfeld zwischen technischen Möglichkeiten und juristischen Grenzen.
Technisch geht der Trend mehr und mehr in Richtung Vernetzung und hochauflösender Bildtechnik. Dies macht den Einsatz von Megapixel-Kameras erforderlich. Komplexe Systeme zur Videoüberwachung bieten neben der digitalen Aufzeichnung vor Ort auch die Möglichkeit der Fernüberwachung. Bei Bedarf kann man die Videoüberwachung mit einer 24-Stunden Notrufzentrale verbinden, die das Objekt während der Abwesenheit der Verantwortlichen im Unternehmen professionell überwacht.
Moderne Systeme vereinen zuverlässige Videoverifikation, Bewegungsdetektion und Alarmmeldung in einem Gerät. Videoüberwachungssysteme für die Außenüberwachung haben ein wetterfestes Gehäuse und sind resistent gegen Feuchtigkeit und Frost. Ihre Kameras können Gesichter oder Autokennzeichen verlässlich erkennen. Eine sogenannte „Domekamera“ ist von einer getönten Kuppel umgeben, die die Kamera vor Vandalismus und Wetterschäden schützt. Außerdem bietet die Kuppel einen guten Sichtschutz: Von außen ist nicht erkennbar, wohin die Kamera zielt. Neben herkömmlichen digitalen Kameras können auch Infrarot- oder Wärmebildkameras eingesetzt werden, damit man auch bei absoluter Dunkelheit verwertbare Bilder erhält. Unternehmen sollten, ggf. in Zusammenarbeit mit polizeilichen Beratungsstellen, genau analysieren, welche Videoüberwachung in ihrem Betrieb sinnvoll und notwendig ist.
Grundsätzlich empfiehlt es sich, mit der Installation von Videoanlagen im Unternehmen offen umzugehen. Will man eine Videoüberwachung am Arbeitsplatz einführen, sollte dies vorab über eine Betriebsvereinbarung geregelt werden. In Pausenräumen oder in WC-Anlagen sind Überwachungskameras verboten. Eine offene Kameraüberwachung am Arbeitsplatz muss einen legitimen Zweck verfolgen. Dieser liegt beispielsweise vor, wenn der Arbeitgeber im Einzelhandel seine Ware vor Diebstählen schützen will, indem er den Kassenbereich mit einer Kamera überwacht. Auch Tresorräume dürfen per Video überwacht werden. Alle Aufnahmen müssen spätestens nach 72 Stunden gelöscht werden, falls das Unternehmen die Aufzeichnungen nicht zu Beweiszwecken benötigt. In der Rechtsprechung in Deutschland setzt sich der Grundsatz durch, dass Datenschutz kein Täterschutz sein darf. Videoaufnahmen von Beschäftigten werden nur dann als Beweismittel abgelehnt, wenn sie unter gravierenden Verstößen gegen den Datenschutz aufgenommen wurden. Dienen offen erstellte Videoaufnahmen dazu, ein offensichtliches Fehlverhalten einzelner Personen zu belegen, wird sich das Gericht bei seiner Rechtsprechung an diesen Tatsachen orientieren.
Analog zum Einsatz einer Videokamera können Beschäftigte, die am Computer arbeiten, auch durch sogenannte „Keylogger“ überwacht werden. Das sind Softwareprogramme, die Tastatureingaben bei Dienstcomputern erfassen und speichern oder Screenshots anfertigen. Arbeitgeber dürfen solche Keylogger aber nur dann einsetzen, wenn ein konkreter Verdacht besteht, dass eine Straftat oder schwere arbeitsvertraglichen Pflichtverletzungen begangen werden.
Innovative Alarmtechnik (Überfall- und Einbruchmeldeanlagen)
Neue Einbruchmeldeanlagen in Unternehmen müssen der VdS-Richtlinie 2311 („Planung und Einbau von Einbruchmeldeanlagen“) entsprechen. Sie wurde im Herbst 2021 überarbeitet und enthält die Mindestanforderungen an Planung, Einbau, Betrieb und Instandhaltung von Überfall- und Einbruchmeldeanlagen (ÜMA/EMA). In der Neufassung der Richtlinie, die seit April 2022 gilt, wurde unter anderem berücksichtigt, dass Täter in der jüngeren Vergangenheit die Infrarotbewegungsmelder der Einbruchmeldeanlagen vermehrt mit verschiedenen Methoden überlisteten konnten. Daher wurde ein neues Kapitel in der Richtline ergänzt. Darin findet man Maßnahmen zur Verbesserung der Detektionseigenschaften von Infrarotbewegungsmeldern und auch Hinweise, wie durch intelligente Konzeption auch mit Bewegungsmeldern eine umfassende und effektive Überwachung sichergestellt werden kann.
Der richtige Tresor
Viele Unternehmen müssen sensible Papiere vor dem Fremdzugriff Dritter schützen. Wertgegenstände und wichtige Unterlagen sollten deshalb in einem firmeneigenen Tresor aufbewahrt werden. Dieser hat den Vorteil, dass die jeweiligen Wertsachen nicht nur vor Dieben, sondern auch vor Brandgefahr geschützt werden. Hier muss vor allem darauf geachtet werden, dass es sich um einen feuerfesten Tresor handelt. Wandtresore lassen sich gut hinter Vorhängen oder Bildern verstecken und sind damit ein Garant für maximale Sicherheit. Freistehende Tresore bieten im Vergleich mehr Flexibilität, bieten jedoch nicht die höchsten Sicherheitsstandards. Ganz wichtig: Schlüssel oder Zahlenkombination zum Tresor sollten sich in keinem Fall im gleichen Gebäude befinden. Moderne Tresore für Gewerbeobjekte verfügen über ein Zutrittskontrollsystem und können ganz einfach über ein Smartphone – zum Beispiel per Bluetooth-Schloss und zugehöriger App – gesteuert werden. Der Vorteil: Das Merken einer Zahlenkombination entfällt und der Nutzer hat jederzeit eine Zugriffskontrolle. So ist der Inhalt des Tresors nicht nur vor Einbruchdiebstahl geschützt, sondern auch vor dem Zugriff anderer unbefugter Personen.
Auf Wunsch der Versicherungswirtschaft wurden die Sicherheitsanforderungen an neue Einbruchmeldeanlagen von Tresoren in der VdS-Richtlinie 2311 verschärft. Seit April 2022 müssen Tresore nun grundsätzlich auf Öffnen, Verschluss, Durchgriff und Wegnahme überwacht werden, damit aufgezeichnet wird, wann sie geöffnet und verschlossen wurden und wann etwas entnommen wurde. Von dieser Anforderung kann jedoch in begründeten Fällen abgewichen werden, wenn beispielsweise nur geringe Werte eingelagert sind und die beteiligten Parteien dieser Abweichung schriftlich zustimmen.
WL (30.08.2024)
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