Häusliche Gewalt

Häusliche Gewalt findet in der Regel im privaten Umfeld statt. Viele Opfer trauen sich aufgrund von Angst, Scham und Schuldgefühlen nicht, über die Ereignisse zu sprechen oder Anzeige zu erstatten. Beratungsstellen sind oft eine erste Anlaufstelle.

Definition 

Unter „häuslicher Gewalt“ versteht man körperliche und seelische Gewalt, die im privaten Umfeldüberwiegend gegen Frauen ausgeübt wird, und zwar durch den aktuellen Lebensgefährten oder einen ehemaligen Partner. Andere Formen häuslicher Gewalt sind die Gewaltausübung von Erwachsenen gegenüber Kindern (und umgekehrt), die Gewaltausübung von Kindern untereinander sowie die Gewaltausübung gegenüber alten Menschen, die in einem Haushalt mit mehreren Generationen zusammenleben. 

Hilfsangebote für betroffene Frauen 

Rund 25 Prozentder Frauen im Alter von 16 bis 85 Jahren haben Gewalt in der Beziehung erlebt. Sie schweigen oft aus Scham oder Angst vor dem Täter und haben kein Vertrauen zu den staatlichen Institutionen, die sie schützen sollen. Ohne sachkundige Beratung und gesellschaftliche Unterstützung können sich Frauen meist nicht aus einer Gewaltbeziehung lösen. Derzeit gibt es in Deutschland rund 360 Frauenhäuser mit Frauenschutzwohnungen sowie zahlreiche Beratungsstellen, die sich um Frauen kümmern, die Opfer häuslicher Gewalt geworden sind. 

Hilfe durch die Polizei 

Häusliche Gewalt ist zum Beispiel in Form von Körperverletzung, Nötigung, Vergewaltigung oder als Tötungsdelikt strafbar. Je nach Schwere der Tat können Freiheitsstrafen bis zu zehn Jahren oder im Fall des Totschlags bzw. Mordes bis zu 15 Jahren bzw. mit lebenslanger Dauer verhängt werden. Ruft ein Opfer die Polizei, wird sie die Anzeige vor Ort aufnehmen und entsprechend ermitteln. Die Betroffenen können aber auch zur Polizeiwache gehen und dort Anzeige erstatten. Die Polizei kann einen mutmaßlichen Täter außerdem aus einer Wohnung und dem unmittelbar angrenzenden Bereich verweisen, wenn dies zum Schutz anderer Bewohner dieser Wohnung erforderlich ist. In den meisten Bundesländern kann die Polizei den Täter auch vorübergehend in Gewahrsam nehmen, um die Wohnungsverweisung durchzusetzen.Dadurch wird der Täter bei Androhung von Geldstrafen für zehn Tage verboten, die Wohnung des Opfers zu betreten. So sollen die Opfer Zeit gewinnen, um Beratung in Anspruch nehmen und gegebenenfalls zivilrechtliche Schritte einzuleiten und eine Schutzanordnung zu erlangen, die dann von einem Gericht ausgesprochen wird und einen längeren Zeitraum als zehn Tage umfasst. 

Rechtliche Grundlagen 

Näheres ist im Gesetz zum zivilrechtlichen Schutz vor Gewalttaten und Nachstellungen (Gewaltschutzgesetz – GewSchG), im BGB und im Strafgesetzbuch geregelt. 

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