Schuld oder Unschuld
Der genaue Ablauf und die Inhalte eines Strafverfahrens sind in der Strafprozessordnung (StPO) geregelt. Sinn und Zweck des Strafprozesses ist es, Schuld oder Unschuld des Angeklagten festzustellen und gegebenenfalls dem Verurteilten eine der Schwere der Tat entsprechende Strafe zuzuführen. Die Strafe kann von einer geringen Geldbuße bis zu einer mehrjährigen Freiheitsstrafe reichen.
Phasen
Ein Strafverfahren besteht aus zwei großen Teilen: dem Erkenntnisverfahren und dem Vollstreckungsverfahren. Das Erkenntnisverfahren wiederum gliedert sich in drei Abschnitte:
- Ermittlungsverfahren (Vorverfahren),
- Zwischenverfahren (Eröffnungsverfahren) und
- Hauptverfahren (eigentlicher Strafprozess).
Im Ermittlungsverfahren erhebt zunächst die Staatsanwaltschaft nach hinreichendem Tatverdacht Anklage gegen den Verdächtigen. Im Zwischenverfahren prüft das Gericht die Anklageschrift und vernimmt ggf. vorab Zeugen oder ordnet Beweiserhebungen an. Als Hauptverfahren wird schließlich der Strafprozess im eigentlichen Sinn bezeichnet. Kernstück des Hauptverfahrens ist die Hauptverhandlung. Zeugen und Angeklagter werden vernommen, abschließend wird ein rechtskräftiges Urteil gefällt. Im Anschluss beginnt das Vollstreckungsverfahren.
Ein Strafverfahren muss nicht in jedem Fall alle Phasen durchlaufen. Führt das Ermittlungsverfahren nicht zur Anklageerhebung, kann die Staatsanwaltschaft das Verfahren frühzeitig einstellen.
Verständigung im Strafverfahren
Als Verständigung im Strafverfahren (auch „Deal“ genannt) werden im Strafverfahren Absprachen zwischen den Beteiligten im Vorfeld des Hauptverfahrens bezeichnet, die der Aufwandsreduzierung dienen sollen. Während des „Deals“ wird der Angeklagte über die Folgen einer möglichen Verurteilung aufgeklärt und durch die Aussicht auf Strafmilderung zu einem Geständnis ermutigt.
Alternativen zum Hauptverfahren
Aus Zeit- und Personalgründen können nicht alle Delikte in einer mündlichen Verhandlung vor Gericht geregelt werden. Eine andere Strafverfolgungsmöglichkeit ist z. B. der Strafbefehl. Dieser ersetzt die Verhandlung und handelt vor allem Delikte der Alltagskriminalität ab. Außerdem kann eine „Einstellung des Verfahrens gegen Auflagen“ erfolgen, wenn das entsprechende Delikt im Strafgesetzbuch nicht mit einer Mindeststrafe von einem Jahr Freiheitsstrafe festgelegt ist. Der Angeklagte muss in diesem Fall seinen Auflagen (Geldbuße oder Schadenswiedergutmachung) nachkommen.