Nicht jeder kommt in Untersuchungshaft
Was sind „mangelnde Haftgründe“?

Für eine Untersuchungshaft müssen besondere Gründe vorliegen
© Karin Jähne, fotoli
Ein typischer Fall: Zwei Gepäckdiebe werden am Düsseldorfer Flughafen von der Polizei festgenommen. Aufgrund „mangelnder Haftgründe“ werden sie jedoch nach kurzer Zeit freigelassen. Was hat es mit den mangelnden Haftgründen auf sich? Warum muss die Polizei Täter gehen lassen?
„Grundsätzlich darf keinem Menschen einfach so die Freiheit entzogen werden. Denn die persönliche Freiheit gehört zu den wichtigsten Grundrechten, die wir in Deutschland haben. Und wenn der Staat in dieses Recht eingreift, dann braucht er ganz besondere Gründe dafür“, erklärt Sascha Braun, Justiziar der Gewerkschaft der Polizei (GdP) in Berlin und ehemaliger Rechtsanwalt. Außerdem gelte das Grundprinzip der Unschuldsvermutung, das heißt: Jede Person ist bis zu ihrer rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig anzusehen. Wenn die Polizei eine als unschuldig geltende Person in Gewahrsam nimmt, um eine Untersuchungshaft im Gefängnis vorzubereiten, dann müssen dazu ganz konkrete Bedingungen erfüllt sein.
Haftgründe
Eine Untersuchungshaft darf nur dann angeordnet werden, wenn die Haft der Sicherung der Untersuchung, also des Ermittlungsverfahrens, dient. Dazu muss nach Paragraf 112 der Strafprozessordnung (StPO) einer der vier Haftgründe
- Fluchtgefahr
- Verdunkelungsgefahr
- Verdacht der Schwerkriminalität oder
- Wiederholungsgefahr erfüllt sein.
Strenge Regelungen
Die Haftgründe sind ganz genau definiert. „Verdunkelungsgefahr bedeutet, dass bei einem Tatverdächtigen zum Beispiel die begründete Gefahr besteht, etwa Zeugen zu beeinflussen oder Beweismittel zu vernichten – beispielsweise bei Straftaten im kriminellen Milieu, wo dem Zeugen gedroht wird, dass ihm etwas Schlimmes passiert, wenn er aussagt.“, erklärt Sascha Braun. Zum Bereich der Schwerkriminalität gehören fast alle Verbrechenstatbestände mit erheblicher Strafandrohung wie Mord, schwerer Raub oder Geiselnahme. „Hier reicht bereits der Verdacht, diese Tat begangen zu haben, als Haftgrund aus, denn die zu erwartende hohe Freiheitsstrafe ist Fluchtanreiz genug“, so Braun. Die Wiederholungsgefahr ist ein so genannter subsidiärer Haftgrund, das heißt, dabei steht die Verhinderung zukünftiger Straftaten zum Schutz der Allgemeinheit im Vordergrund. „Voraussetzung dazu ist, dass der Tatverdächtige dringend verdächtig ist und die Wiederholungsgefahr auf der Hand liegt. Dieser Haftgrund kann nach Paragraf 112a StPO auch nur auf sehr wenige Straftaten wie beispielsweise schwere Sexualdelikte angewandt werden“, so der Justiziar. Dabei müssen die in Frage kommenden Delikte innerhalb eines relativ kurzen Zeitraums mehrfach begangen worden sein und eine große Wahrscheinlichkeit bestehen, dass sie erneut begangen werden.
„Treffen diese Gründe also auf die beiden Gepäckdiebe aus dem obigen Beispiel nicht zu, dann kommen sie auch nicht in Untersuchungshaft, sondern aus „mangelnden Haftgründen“ frei. Unabhängig davon, ob ein Haftbefehl erlassen wird, wird natürlich von der Polizei weiter gegen die Tatverdächtigen ermittelt“, betont Braun.
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